Genossenschaftsgründung & Umwandlung

Ein interaktiver Leitfaden zu den Grundlagen, Vorteilen und Prozessen der eingetragenen Genossenschaft (eG).

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Grundlagen der eingetragenen Genossenschaft (eG)

Verstehen Sie die DNA einer Genossenschaft: Zweck, Struktur und Haftung.

1. Definition und Zweck: Die Förderung der Mitglieder

Die eG ist eine juristische Person, deren primärer Zweck nicht die Gewinnmaximierung, sondern die Förderung ihrer Mitglieder ist (§ 1 GenG). Sie basiert auf den Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung.

Unterstützung von Erwerb oder Wirtschaft

  • Einkaufs- & Produktionsgenossenschaften
  • Wohnungsbaugenossenschaften
  • Energiegenossenschaften

3. Haftungsregelung

Die Genossenschaft ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dies schafft klare Verhältnisse:

  • Haftung der Genossenschaft: Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vermögen der Genossenschaft.
  • Keine persönliche Haftung: Eine private, unbeschränkte Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Sie haften maximal mit ihren Geschäftsanteilen.
  • Nachschusspflicht (optional): Nur wenn die Satzung es vorsieht, kann im Insolvenzfall eine Nachschusspflicht bestehen. Diese kann aber auch explizit ausgeschlossen werden.

2. Die Struktur: Mitglieder und Organe

OBERSTES ORGAN

Die Generalversammlung

Das Fundament der Genossenschaft, in dem jedes Mitglied genau eine Stimme hat (demokratisches "Ein-Kopf-Prinzip").

  • Funktion: Willensbildungs- und Beschlussorgan.
  • Stimmrecht: 1 Mitglied = 1 Stimme, unabhängig vom Kapital.
  • Vertreterversammlung: Bei >1.500 Mitgliedern möglich, von Mitgliedern gewählt.

Vergleichsanalyse: eG vs. GmbH

Welche Rechtsform passt besser? Ein interaktiver Vergleich der entscheidenden Unterschiede.

Grundzweck

eG

Förderung der Mitglieder. Stabile, auf Langfristigkeit ausgelegte Unternehmensführung.

GmbH

Gewinnerzielung für die Gesellschafter.

Stimmrecht

eG

Demokratisches Prinzip: Ein Mitglied, eine Stimme. Unabhängig von der Kapitalbeteiligung.

GmbH

Kapitalbasiertes Prinzip: Das Stimmgewicht richtet sich nach der Höhe des Geschäftsanteils.

Mitglieder-/Gesellschafterwechsel

eG

Flexibel und unbürokratisch. Beitritt/Austritt durch einfache Erklärung. Kein Notar nötig.

GmbH

Aufwändig und kostenintensiv. Erfordert Notarvertrag und Änderung im Handelsregister.

Kapital bei Austritt

eG

Ausscheidendes Mitglied erhält nur den Nennwert des Anteils zurück. Stille Reserven bleiben im Unternehmen und schützen das Eigenkapital.

GmbH

Anspruch auf Abfindung zum Verkehrswert des Anteils, inkl. stiller Reserven. Kann zu hohem Kapitalabfluss führen.

Prüfung & Kontrolle

eG

Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband. Regelmäßige externe Prüfung erhöht Transparenz und Sicherheit.

GmbH

Keine generelle Pflicht zur externen Prüfung (Ausnahmen bei großen GmbHs).

Insolvenzrisiko

eG

Sehr gering. Hohe Identifikation, Fokus auf Stabilität statt auf riskante Spekulation.

GmbH

Statistisch höher, da stärker auf Markt- und Gewinnmaximierung ausgerichtet.

Steuerliche Besonderheiten

Die eG kann spezifische steuerliche Vorteile ermöglichen, sofern der Förderzweck im Vordergrund steht.

Körperschaftsteuer

Ausschüttungen an Mitglieder, die aus Geschäften mit diesen Mitgliedern resultieren (sog. Rückvergütungen), können als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Dies senkt den zu versteuernden Gewinn der Genossenschaft.

Gewerbesteuer

  • Rücklagenbildung: Gewinne aus Geschäften mit Mitgliedern können unter bestimmten Umständen in eine steuermindernde Rücklage eingestellt werden.
  • Steuerbefreiung: Genossenschaften in bestimmten Branchen (z.B. Wohnungsbau, Land- und Forstwirtschaft) können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Gewerbesteuer befreit sein.

Der Prozess: Umwandlung einer GmbH in eine eG

Die Umwandlung (Formwechsel) ist ein formalisierter Prozess nach dem Umwandlungsgesetz (§§ 190 ff. UmwG). Klicken Sie die Schritte an, um die Details zu entdecken.

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Der Umwandlungsbeschluss

Der Formwechsel wird durch einen notariell zu beurkundenden Beschluss der GmbH-Gesellschafter eingeleitet. Parallel müssen die Gründungsvoraussetzungen einer Genossenschaft erfüllt werden.

Mindestinhalt des Beschlusses (§ 193 UmwG):

  • Festlegung der neuen Rechtsform: eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Name (Firma) der zukünftigen Genossenschaft
  • Regelung zur Beteiligung der bisherigen Gesellschafter
  • Barabfindungsangebot an widersprechende Gesellschafter
  • Folgen für die Arbeitnehmer und deren Vertretung

Zusätzliche Gründungsvoraussetzungen:

  • Mindestens 3 Gründungsmitglieder
  • Beschluss und Unterzeichnung der Satzung
  • Erstellung eines Wirtschaftskonzepts/Businessplans
  • Positive Gründungsprüfung durch einen Prüfungsverband
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Nach dem positiven Beschluss und der Gründungsprüfung muss der Formwechsel vollzogen werden, um rechtswirksam zu werden.

  1. Anmeldung beim Registergericht: Der Vorstand der zukünftigen Genossenschaft meldet den Formwechsel zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an.
  2. Versicherung: Bei der Anmeldung muss versichert werden, dass keine Anfechtungsklage gegen den Beschluss erhoben wurde (oder die Frist abgelaufen ist).
  3. Wirksamwerden: Die Umwandlung wird mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister rechtswirksam. Das gesamte Vermögen der GmbH geht automatisch auf die neue Genossenschaft über.